In den Fällen, in denen bestattungspflichtige und bestattungswillige Angehörige nicht vorhanden sind oder bestattungspflichtige Angehörige nicht oder nicht rechtzeitig ermittelt werden können, veranlasst die Ordnungsbehörde der Gemeinde, auf deren Gebiet die/der Tote gefunden worden ist oder der Tod eingetreten ist, die Bestattung.

Die Weigerung seiner Bestattungspflicht nachzukommen, z. B. durch familiäre Konflikte, als auch das nicht rechtzeitige Veranlassen der Bestattung, entbindet die Angehörigen nicht von der Bestattungspflicht beziehungsweise der Pflicht, der Ordnungsbehörde die aufgewandten Kosten zu erstatten. Die Weigerung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann.

Das Ordnungsamt übernimmt die Bestattung immer nur als letzte Alternative aus Gründen der allgemeinen Gefahrenabwehr.

Wenn kein testamentarischer Wille oder religiöse Hindernisse bekannt sind, erfolgt eine Einäscherung und eine schlichte Beisetzung.

 

Durch § 8 Absatz 1 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen (BestG NRW) ist grundsätzlich geregelt, dass Angehörige zur Bestattung verpflichtet sind, und zwar in der nachstehenden Reihenfolge:   

  • Ehegatte oder Ehegattin
  • eingetragene Lebenspartner oder Lebenspartnerin
  • volljährige Kinder
  • Eltern
  • volljährige Geschwister
  • Großeltern
  • volljährige Enkelkinder


Gemäß § 13 Bestattungsgesetz NRW müssen Erdbestattungen oder Einäscherungen innerhalb von zehn Tagen durchgeführt werden.

Die Totenasche ist innerhalb von sechs Wochen beizusetzen.