Sie erhalten für Ihr Kind den Unterhaltsvorschuss, wenn Sie es in Ihrem Haushalt ohne einen anderen Elternteil erziehen, gegen den das Kind einen Anspruch auf Unterhalt hat.

Dieser Unterhalt wird jedoch vom anderen Elternteil/vom Unterhaltsverpflichteten nicht, unvollständig oder unregelmäßig gezahlt.

Der Lebensmittelpunkt des Kindes muss dabei eindeutig in Ihrem Haushalt sein. Sie dürfen keinen neuen Partner bzw. keine neue Partnerin geheiratet haben.

Wenn die Bezugsvoraussetzungen vorliegen, wird Ihnen der Unterhaltsvorschuss bis zur Volljährigkeit Ihres Kindes gezahlt. Die Begrenzung der Bezugsdauer (zuvor max. 72 Monate) wurde aufgehoben.

Nach Vollendung des 12. Lebensjahrs hat Ihr Kind den Anspruch auf Unterhalt nur dann, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

  • Sie oder Ihr Kind erhalten kein Arbeitslosengeld II.
  • Durch den Unterhaltsvorschuss kann die Hilfebedürftigkeit Ihres Kindes vermieden werden.
  • Sie haben ein Brutto-Monatseinkommen von mindestens EUR 600 und erhalten ergänzendes Arbeitslosengeld II.

Damit wird gewährleistet, dass im Bedarfsfall lückenlos alle Kinder Unterhaltsvorschuss erhalten. Zugleich wird für die Haushalte, die nicht hilfebedürftig sind bzw. durch eigene Erwerbseinkünfte unabhängig von Grundsicherungsleistungen werden könnten, ein wichtiger Anreiz geschaffen, den eigenen Lebensunterhalt zu sichern.

Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich nach der Höhe des Mindestunterhaltes.

Erforderliche Unterlagen

  • Zusätzlich zum Antragsformular ist je nach Einzelfall erforderlich:
  • die Geburtsurkunde des betreffenden Kindes
  • der Personalausweis des alleinerziehenden Elternteils bei ausländischen Kindern / bzw. Eltern: Ausweis und
  • ein gültiger Nachweises über den Aufenthaltstitel die Meldebestätigung oder Melderegisterauskunft
  • der Unterhaltstitel: aktuelle Unterhaltsfestlegung Unterhaltsurkunde, Urteil, Beschluss bei Trennung einer Ehe: Scheidungsurteil Ggf. Brief vom Rechtsanwalt über den Zeitpunkt des Getrenntlebens die aktuelle Steuerkarte
  • bei unverheirateten Elternpaaren: Vaterschaftsanerkenntnis
  • Feststellung Einkommensnachweise über: Kindergeld
  • ggf. Halbwaisenrente
  • ggf. Unterhaltszahlungen
  • ggf. Bewilligungs-/Einstellungsbescheide über Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetzes anderer Unterhaltsvorschusskassen 

Voraussetzungen  

Folgende Voraussetzungen für die Bewilligung von Unterhaltsvorschuss müssen erfüllt sein:

  • Der Kindesunterhalt wird nicht oder nur unvollständig gezahlt.
  • Ihr Kind hat seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland.
  • Der Elternteil ist alleinerziehend (z.B. auch verwitwet).
  • Der Elternteil und das Kind müssen in einem Haushalt leben.
  • Ausländische Kinder haben den Anspruch nur bei bestimmten Aufenthaltstiteln.

Für die Prüfung des Einzelfalles ist eine persönliche Vorsprache nötig.