Seit dem 01.01.2003 gilt das Landeshundegesetz (LHundG) in NRW. Es ersetzt die bis zu diesem Zeitpunkt geltende Landeshundeverordnung. Für alle Hunde gilt grundsätzlich, dass sie zur Vermeidung von Gefahren für Menschen und Tiere an einer Leine zu führen sind:

  • in Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen und anderen innerörtlichen Bereichen,
  • auf Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr,in der Allgemeinheit zugänglichen, umfriedeten Park-, Garten- und Grünanlagen mit Ausnahme besonders ausgewiesener Hundeauslaufbereiche,
  • bei öffentlichen Veranstaltungen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen, in öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärten