Wer eine verlorene Sache findet und an sich nimmt, muss dies im Interesse des Verlierers eines Gegenstandes oder Eigentümers unverzüglich dem Fundbüro mitteilen und die Fundsache dort abgeben bzw. übersenden.

Eine Liste der innerhalb einer Woche angezeigten Fundsachen wird an den Aushangtafeln im Foyer des Rathauses für die Dauer von sechs Wochen ausgehängt. Die Rechte des Eigentümers müssen innerhalb dieser Frist beim Fundbüro angemeldet werden. Soweit sich aus der Fundsache oder den Umständen des Fundes Hinweise ergeben, versucht die Gemeinde den Verlierer zu ermitteln und verständigt diesen umgehend.

Der Finder hat Anspruch auf einen Finderlohn. Dieser beträgt vom Wert einer Sache bis zu 500 € 5 % und vom Mehrwert 3 %, bei Tieren 3 %. Der Anspruch auf Finderlohn ist erloschen, wenn der Finder die Anzeigepflicht verletzt.

Weiterhin erwirbt der Finder Eigentum an der Fundsache, wenn der Verlierer eines Gegenstandes oder Eigentümer der Sache nicht innerhalb von sechs Monaten nach Anzeige des Fundes seine Rechte beim Fundbüro anmeldet.

Verzichtet der Finder dem Fundbüro gegenüber auf das Recht zum Erwerb des Eigentums an der Sache, so geht sein Recht auf die Gemeinde des Fundortes über.

Wenn keine Fundrechte geltend gemacht werden bzw. darauf verzichtet wird, kommen die Fundsachen zur Versteigerung.

Fundsachen können im Bürgeramt des Rathauses abgegeben bzw. abgeholt werden.