Allgemeine Hinweise zur Europawahl am 09. Juni 2024

Am 9. Juni 2024 findet die 10. Direktwahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments 
in der Bundesrepublik Deutschland statt.
 

- alle Deutschen im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die am Wahltage
1. das 16. Lebensjahr vollendet haben,
2. seit mindestens 3 Monaten, also seit dem 9. März 2024, in Deutschland und/oder in den übrigen 26 Mitgliedstaaten der Europäischen Union eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten,
3. nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

Unter bestimmten Voraussetzungen können auch die außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Ausland lebenden Deutschen an der Europawahl teilnehmen; Auskünfte hierzu erteilt das Wahlamt;

- alle Staatsangehörige der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürger), die in Deutschland eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten und die am Wahltage
1. das 16. Lebensjahr vollendet haben,
2. seit mindestens 3 Monaten, also seit dem 9. März 2024, in Deutschland und/oder in den übrigen 26 Mitgliedstaaten der Europäischen Union eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten,
3. nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

 

Ausgeschlossen vom Wahlrecht sind Deutsche und Unionsbürger, wenn sie infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzen.

Unionsbürger sind zusätzlich dann vom Wahlrecht ausgeschlossen, wenn sie in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen (Herkunfts-Mitgliedstaat), infolge einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung das Wahlrecht zum Europäischen Parlament nicht besitzen.
 

Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis einer Gemeinde/Stadt eingetragen ist oder wer einen Wahlschein hat.

Von Amts wegen werden alle deutschen Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis der Gemeinde Bestwig eingetragen, die am 28. April 2024 bei der Gemeinde Bestwig -Bürgerbüro- für eine Wohnung, bei mehreren Wohnungen für die Hauptwohnung, gemeldet sind.

Unter den gleichen Voraussetzungen werden in das Wählerverzeichnis diejenigen Unionsbürger eingetragen, die auf ihren Antrag hin bereits zur Europawahl 2019 und zu vorhergehenden Europawahlen in ein Wählerverzeichnis in Deutschland eingetragen waren.

Alle anderen wahlberechtigten Unionsbürger sind auf Antrag in das Wählerverzeichnis einzutragen. Der Antrag (amtlicher Vordruck) auf Eintragung ist schriftlich bis spätestens zum 19. Mai 2024 bei der zuständigen Gemeindebehörde zu stellen. Zuständig für die Eintragung in das Wählerverzeichnis ist die Gemeindebehörde am Ort der (Haupt)Wohnung.

Sofern Unionsbürger in Deutschland keine Wohnung, sondern lediglich ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, gelten für die Eintragung in das Wählerverzeichnis besondere Bestimmungen. In diesem Fall ist Auskunft beim zuständigen Wahlamt einzuholen.

Die Gemeinde Bestwig macht spätestens am 16. Mai 2024 öffentlich bekannt, von wem, zu welchen Zwecken und unter welchen Voraussetzungen sowie wo während der allgemeinen Öffnungszeiten an den Tagen vom 20. bis 24. Mai 2024 Einsicht in das Wählerverzeichnis genommen werden kann. In dieser Bekanntmachung sind auch Hinweise darüber enthalten, wo, während welcher Zeiten und unter welchen Voraussetzungen Wahlscheine beantragt werden können. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten spätestens bis zum 19. Mai 2024 eine Wahlbenachrichtigung. Wer bis dahin keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, sollte im eigenen Interesse nachprüfen, ob er im Wählerverzeichnis eingetragen ist, oder beim Wahlamt nachfragen.

 

Sie sind hier zugezogen oder innerhalb der Gemeinde Bestwig umgezogen, Ihre Nebenwohnung ist zur Hauptwohnung geworden oder umgekehrt. Dann beachten Sie für die Ausübung Ihres Wahlrechts folgende Hinweise:

1.    Wenn Sie als Deutscher aus einer anderen Gemeinde/Stadt innerhalb Deutschlands zugezogen sind und sich erst nach dem 28.  April 2024 beim Bürgerbüro der Gemeinde Bestwig anmelden, sind Sie im Wählerverzeichnis Ihrer Fortzugsgemeinde/-stadt eingetragen. Sie bleiben dort auch eingetragen, so dass Sie am Wahltag in Ihrem früheren Wahllokal wählen können; Sie können sich allerdings von Ihrem früheren Wahlamt auch Briefwahlunterlagen ausstellen lassen.
Wollen Sie dagegen schon in unserer Gemeinde wählen, müssen Sie spätestens bis zum 19. Mai 2024 zusätzlich zu Ihrer Anmeldung beim Bürgerbüro schriftlich Ihre Eintragung in das hiesige Wählerverzeichnis beantragen; Sie werden dann aus dem Wählerverzeichnis Ihrer Fortzugsgemeinde/-stadt gestrichen.

  • Die oben genannte Regelung gilt auch für den Fall, dass Sie Ihre in unserer Gemeinde liegende Nebenwohnung nach dem 28. April 2024 als Hauptwohnung anmelden! Wenn Sie hier wählen wollen, beantragen Sie bis zum 19. Mai 2024 Ihre Eintragung in das hiesige Wählerverzeichnis.
  • Wenn Sie innerhalb unserer Gemeinde umgezogen sind und sich nach dem 28. April 2024 ummelden, bleiben Sie in jedem Fall in Ihrem alten Wählerverzeichnis eingetragen; eine Eintragung in das neue Wählerverzeichnis ist auch auf Antrag nicht möglich. Falls Sie am Wahltag nicht in Ihrem früheren Wahllokal wählen können, beantragen Sie bitte rechtzeitig Briefwahlunterlagen.
  • Falls Sie bisher keine Wohnung in Deutschland hatten und auch nicht vom Ausland her die Eintragung in ein Wählerverzeichnis beantragt haben, können Sie -wie bei einem Umzug im Inland- bis zum 19. Mai 2024 zusätzlich zu Ihrer Anmeldung beim Bürgeramt unserer Gemeinde schriftlich Ihre Eintragung in das hiesige Wählerverzeichnis beantragen. Wenden Sie sich bitte an das Wahlamt, um Ihre Wahlberechtigung zu klären und den erforderlichen Eintragungsantrag zu stellen.

2.    Wenn Sie als nichtdeutscher Unionsbürger innerhalb Deutschlands umgezogen sind und schon an Ihrem bisherigen Wohnort in das dortige Wählerverzeichnis eingetragen sind oder einen entsprechenden Antrag gestellt haben, gelten für Sie die gleichen Bestimmungen wie für deutsche Wahlberechtigte (vergleiche Nr. 1).

Falls Sie direkt aus einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zugezogen sind, können Sie auf Antrag in das Wählerverzeichnis der Gemeinde Bestwig eingetragen werden; der Antrag muss bis spätestens 19. Mai 2024 bei der Gemeinde Bestwig eingegangen sein.
 

Die Briefwahl direkt vor Ort startet ab Montag, 13.05.2024.

Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an unser Wahlamt im Bürger- und Rathaus, 
1. Obergeschoss - Hauptamt und Finanzverwaltung:


Zimmer 1.01
Frau Brigitte Hilgenhaus
Tel.: 02904 / 987107


Dort erhalten Sie auch Formulare für einen Antrag zur Eintragung in das Wählerverzeichnis.