Der Rat der Gemeinde Bestwig hat am 6. Juli 2016 beschlossen, beim Hochsauerlandkreis als Genehmigungsbehörde zu beantragen, die Entscheidung über den Genehmigungsantrag zur Errichtung und Betrieb von fünf Windenergieanlagen im Bereich „Kahler Kopf“ (Gemarkung Velmede) um ein Jahr auszusetzen.

Nach § 15 Abs. 3 BauGB hat die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nrn. 2 bis 6 für einen Zeitraum bis zu längstens einem Jahr nach Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs auszusetzen, wenn die Gemeinde beschlossen hat, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen, mit dem die Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB erreicht werden sollen, und zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde.

Der Antrag der Gemeinde ist nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Gemeinde in einem Verwaltungsverfahren von dem Bauvorhaben förmlich Kenntnis erhalten hat, zulässig.

Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde diese Entscheidung um höchstens ein weiteres Jahr aussetzen.

Die Ratsentscheidung zur Zurückstellung des Baugesuchs erfolgte am 6. Juli 2016 – nach Vorberatung im Gemeindeentwicklungsausschuss am 23. Juni 2016 – auf Basis der Verwaltungsvorlage Nr. 31/2016

Die Gemeindeverwaltung Bestwig hat mit Schreiben vom 7. Juli 2016 einen entsprechenden Antrag gestellt, die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens „5 Winenergieanlagen im Bereich Kahler Kopf“ nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB für einen Zeitraum von einem Jahr auszusetzen. Eine diesbzgl. Entscheidung des Hochsauerlandkreis steht noch aus.

Verwaltungsvorlage Nr. 31/2016

Protokollauszug Gemeindeentwicklungsausschuss 23. Juni 2016

Protokollauszug Gemeinderat 6. Juli 2016