Der Rat der Gemeinde Bestwig hat sich am 29. September 2015 intensiv mit der Windenergienutzung in der Gemeinde Bestwig sowie Region befasst und wichtige Beschlüsse getroffen

Die politischen Gremien der Gemeinde Bestwig haben sich in den letzten Jahren regelmäßig mit der Thematik „Vorrangflächen für die Windenergienutzung in der Gemeinde Bestwig mit Ausschlusswirkung“ beschäftigt. So wurden insbesondere am 16. Dezember 2014 zentrale Beschlüsse getroffen.

Nunmehr hat sich der Rat der Gemeinde Bestwig in seiner öffentlichen Sitzung am 29. September 2015 intensiv mit der Windenergienutzung in der Gemeinde Bestwig befasst.

Die Beratung unter Tagesordnungspunkt 7 „Windenergienutzung in der Gemeinde Bestwig“ erfolgte auf Basis der Verwaltungsvorlage Nr. 057 / 2015 vom 17. September 2015 (inkl. 2 Anlagen zur angestrebten Potentialflächenanalyse von Eignungsbereichen für die Windenergienutzung) sowie der verwaltungsseitigen Darstellung wesentlicher Eckpunkte mittels Power-Point-Präsentation.

Verwaltungsvorlage Nr. 057/2015

Anlage 1 zur Verwaltungsvorlage: Potentialflächenanalyse zur Ermittlung von Eignungsbereichen für die Windenergienutzung in der Gemeinde Bestwig mit Stand vom 16. Oktober 2014

Anlage 2 zur Verwaltungsvorlage: Synopse zur neuen Potentialflächenanalyse

Power-Point-Präsentation zu Top 7 „Windenergienutzung in der Gemeinde Bestwig“

So wurde als Ausgangslage die aktuelle gemeindliche Beschlusslage laut Sitzung am 16. Dezember 2014 dargestellt („… Der Rat der Gemeinde Bestwig beschließt als strategische politische Entscheidung den Flächennutzungsplan der Gemeinde Bestwig gemäß § 2 Abs. 1 BauGB zu ändern. Ziel ist eine Ausweisung von weiteren Windvorrangflächen in der Gemeinde Bestwig …“) und auf einen eingegangenen Antrag zur Errichtung einer Windkraftanlage sowie weitere absehbare Anträge zur Errichtung von Windenergieanlagen in 2015/2016 hingewiesen.

Außerdem wurden die aktuellen Sachstände und zeitlichen Perspektiven zu den laufenden Verfahren zum Sachstand Teilplan „Energie“ sowie zur Aufstellung des neuen Landesentwicklungsplanes Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) erläutert. Hiernach ist es beispielsweise Ziel, bis 2020 mindestens 15 % der nordrheinwestfälischen Stromversorgung durch Windenergie zu decken. Proportional zum jeweiligen regionalen Potential sind Gebiete für die Nutzung der Windenergie als Vorranggebiete in den Regionalplänen festzulegen. Im Planungsgebiet Arnsberg sollen mindestens 18.000 ha regionalplanerisch gesichert werden (Grundsatz). Der Entwurf zum neuen LEP NRW liegt ab Mitte Oktober öffentlich aus.

Laut Bekanntmachung der Staatskanzlei NRW vom 23. September 2015 können während der öffentlichen Auslegung des Entwurfs zum neuen LEP NRW vom 15. Oktober 2015 bis zum 15. Januar 2016 Bürgerinnen und Bürger und öffentliche Stellen zum Entwurf des neuen LEP NRW, zur Planbegründung und zum Umweltbericht Stellung nehmen.

Öffentliche Bekanntmachung der Staatskanzlei zum LEP NRW (Entwurf)

Seitens der Verwaltung wurde im Hinblick auf mögliche WEA-Anträge klargestellt, dass jedem Bauvorhaben außerhalb der zwei Konzentrationszonen bei Berlar und Wasserfall gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB öffentliche Belange entgegenstehen. Erwartet wird eine Ablehnung durch die Genehmigungsbehörde, da die Gemeinde Bestwig im Flächennutzungsplan zwei Konzentrationszonen zur Windenergienutzung an anderer Stelle ausgewiesen hat und dieses nach der gemeindlichen Zielsetzung der Steuerung im Gemeindegebiet dienen soll.

Gleichzeitig wurde vorgeschlagen, das rechtliche Restrisiko (im Falle einer gerichtlichen Überprüfung der Ausschlusswirkung o.a.) im Wege einer sogenannten Zurückstellung von Baugesuchen gemäß § 15 BauGB zu minimieren. Hierfür müssen diverse Voraussetzungen erfüllt sein. Daher ist es nunmehr Ziel, bis Ende 2015 bzw. in der Ratssitzung am 16. Dezember 2015 die neue Potentialflächenanalyse für das Bestwiger Gemeindegebiet vom Planungsbüro WoltersPartner (mit Stand vom Oktober 2014) zu aktualisieren und eine politische Abwägung der Tabukriterien zur Ermittlung von Eignungsbereichen (als Grundlage für den Vorentwurf zur 4. Änderung des Flächennutzungsplanes) vorzunehmen. Laut denkbaren Zeitplan würde ca. im März / April 2016 die vorgezogene Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung zum Flächennutzungsplan-Vorentwurf (gemäß §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB) stattfinden. Aufgrund der notwendigen Gutachten / Untersuchungen / Prüfungen (z.B. Artenschutzprüfung) und Beteiligungs-/Verfahrensschritte wird mit einer abschließenden Abwägung und Beschluss gemäß § 2 BauGB durch den Gemeinderat erst im September 2017 gerechnet. Es schließt sich das Genehmigungsverfahren gemäß § 6 BauGB an, wobei die Bezirksregierung Arnsberg binnen drei Monaten zu entscheiden hat.

In der Sitzung am 29. September 2015 wurden noch keine Tabukriterien für die Potentialflächenanalyse festgelegt. Stattdessen soll das Planungsbüro WoltersPartner – im Wege eines Arbeitsauftrags als Entscheidungs-/Abwägungsgrundlage - ergänzend zu den sog. harten Tabukriterien (Fragestellung: Wo darf aus rechtlichen Gründen definitiv keine Windkraftanlage erstellt werden?) bestimmte Vorsorgeabstände – beispielsweise zu Wohnbauflächen (+ 300 m „hartes Tabu“ zzgl. bis zu + 700 m „weiches Tabu“ ergibt bis zu 1.000 m Gesamtabstand zur Wohnbebauung) – als weiche Tabukriterien alternativ betrachten. Die Verwaltungsvorschläge zur alternativen Betrachtung von diversen Tabukriterien bzw. Abständen - lt. Synopse (vgl. Anlage zur Verwaltungsvorlage 057/2015) - wurden um weitere Alternativen ergänzt. Außerdem bestand Einigkeit, dass die zwei Altzonen (bei Berlar und Wasserfall) - trotz absehbarer Unterschreitung der allgemeinen Vorsorgeabstände lt. neuer Gesamtplanung weiterhin berücksichtigt werden sollen.

Die wesentlichen Wortmeldungen und insbesondere die Beschlüsse des Gemeinderates am 29. September 2015 ergeben sich aus dem Protokollauszug zum Tagesordnungspunkt 7 „Windenergienutzung in der Gemeinde Bestwig …“.

Protokollauszug Gemeinderat 29. September 2015

Der Gemeinderat hat folgende Beschlüsse gefasst:

1.) Der Rat der Gemeinde Bestwig hat in seiner öffentlichen Sitzung am 16. Dezember 2014 als strategische politische Entscheidung beschlossen, den Flächennutzungsplan der Gemeinde Bestwig gemäß § 2 Abs. 1 BauGB zu ändern. Ziel ist eine Ausweisung von weiteren Windvorrangflächen in der Gemeinde Bestwig.

Nunmehr sollen die notwendigen Verfahrensschritte intensiviert werden. Die Verwaltung wird beauftragt, die Potentialflächenanalyse auf Basis der heutigen Vorgaben durch das Planungsbüro WoltersPartner, Coesfeld, aktualisieren zu lassen und die nächsten Verfahrensschritte vorzubereiten. Ziel ist eine vorgezogene Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung gemäß §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB im Frühjahr 2016.

2.) Der Rat der Gemeinde Bestwig beschließt die Einleitung eines Verfahrens zur 4. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Bestwig gemäß § 2 Abs. 1 BauGB. Es sollen entsprechend dem Ratsbeschluss vom 16. Dezember 2014 weitere Windvorrangflächen in der Gemeinde Bestwig ausgewiesen werden. Ziel der Flächennutzungsplanänderung ist die Darstellung von (weiteren) Konzentrationszonen für die Errichtung von Windenergieanlagen im Gemeindegebiet Bestwig mit der Folge der Ausschlusswirkung für Windenergieanlagen an anderer Stelle gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB. Die Errichtung von Windkraftanlagen soll im Gemeindegebiet räumlich dahingehend gesteuert werden, dass Windkraftanlagen außerhalb der dargestellten Konzentrationszonen nicht zugelassen werden (Ausschlusswirkung). Ziel der Gemeinde Bestwig ist es somit weiterhin, durch die Ausweisung von Konzentrationszonen gemäß § 35 Abs. 3 BauGB eine Steuerung der Windkraftanlagen-Standorte im Gemeindegebiet vorzunehmen. Gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB stehen öffentliche Belange einem Vorhaben nach Absatz 1 Nr. 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

Der Planungsraum erstreckt sich auf die gesamte Fläche des Gemeindegebietes Bestwig.

Dieser Beschluss ist gemäß § 2 Abs. 1 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.

3.) Der Rat der Gemeinde Bestwig beschließt im Hinblick auf die zu aktualisierende Potentialflächenanalyse in Kenntnis der Diskussionsgrundlage durch das Planungsbüro WoltersPartner und der Verwaltungsvorschläge, wie sie in der Synopse zu der Verw.-Vorlage Nr. 057/2015 dargelegt sind, folgende Vorsorgeabstände als weiche Tabukriterien alternativ zu betrachten:

- Wohnbauflächen und ASB: + 700 m sowie + 600 m statt 500 m

- Bauflächen mit Mischgebietscharakter: + 500 m sowie + 400 m statt 300 m

- Campingplatz: + 500 m sowie + 400 m statt 300 m

- Ferienwohnung: + 700 m sowie + 600 m statt 500 m

- Ferienwohnpark geplant: + 1.000 m sowie + 900 m statt 800 m

- Außenbereichswohnen: + 600 m sowie + 525 m statt 450 m

- Baudenkmal mit Umgebungsbezug (Kirchen Velmede, Ramsbeck und Nuttlar, Kamin am Bastenberg - Ramsbeck) = + 1.000 m: Ergänzung um „Schlossensemble Ostwig“, „Bergkloster - Bestwig“, „Steinbergruine Ostwig“ sowie summarische Bewertung der Baudenkmäler

- Naturschutzgebiete (LANUV) Erhaltungszweck: sonstige Erhaltungszwecke: + 100 m sowie + 200 m statt +300 m

Grundlegende Ziele sind hierbei maximale Vorsorgeabstände zur Wohnbebauung, um die Umweltbelastung der Menschen zu reduzieren sowie einheitliche Vorsorgeabstände zu Naturschutzgebieten u.ä. vorzusehen.

Die zwei Altzonen (bei Berlar und Wasserfall) sollen - trotz Unterschreitung der allgemeinen Vorsorgeabstände lt. neuer Gesamtplanung - mit einem geringeren Vorsorgeabstand im Interesse der Altanlagenbetreiber weiterhin berücksichtigt werden.

Außerdem wurde in der öffentlichen Sitzung des Gemeinderates am 29. September 2015 verwaltungsseitig darauf hingewiesen, dass zwei Anträge zur Errichtung von Windkraftanlagen nahe der Gemeinde Bestwig (zwecks Stellungnahme) vorliegen, und zwar

- Errichtung von 3 WEA im Bereich Winterberg-Altenfeld

- Errichtung von 6 WEA im Bereich Olsberg-Antfeld (perspektivisch 13)

Mittels Power-Point-Präsentation wurden die wesentlichen Eckpunkte der Bedenken im Wege der zwei gemeindlichen Stellungnahmen erläutert.

Bei beiden Anträgen wird darauf hingewiesen, dass sich eine geringstmögliche Belastung für die Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde Bestwig nur ergeben würde, wenn auf die Errichtung der Windenergieanlagen verzichtet wird, d.h. bei der Null-Variante. Außerdem wird hinsichtlich beider Flächen eine Abwägung aller betroffenen Schutzgüter (z.B. Mensch, Pflanzen, Tiere, Landschaft) im Wege einer Gesamtplanung über die Änderung der Flächennutzungspläne der Städte Winterberg und Olsberg gefordert, was lt. Baugesetzbuch eine entsprechende Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung bedingt. Ebenso wird im Hinblick auf die betroffenen Landschaftsschutzgebiete zunächst eine HSK-weite Gesamtbetrachtung der möglichen Standorte von Windkraftanlagen als Entscheidungsgrundlage gefordert, um Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes u.a. in der hiesigen Region so gering wie möglich zu halten.

Hinsichtlich dem Antrag „Standort Antfeld“ werden ergänzende Untersuchungen zum Schallschutzgutachten - wg. der Auswahl der Immissionspunkte nur in den Tallagen statt Berücksichtigung von höhengleichen Straßenzügen wie Neuer Weg, Tulpenstraße u.a. sowie der Vorbelastung durch die A46 n und B480 n – gefordert. Entsprechend der Schattenwurfprognose sollen die schattenverursachenden Anlagen mit einem Schattenwurfabschaltmodul unter Beachtung bestimmter Immissionspunkte ausgestattet werden, wobei Grundlage die Gesamtbelastung durch alle Windkraftanlagen sein muss. Nach Auffassung der Gemeinde Bestwig widerspricht der Standort den Zielen der Landesplanung, wobei im Regionalplanverfahren „sachlicher Teilplan Energie“ (Energie) gefordert wurde, unzerschnittene verkehrsarme Räume bzw. den Naturpark Arnsberger Wald freizuhalten. Der Standort soll aus Gründen des Landschaftsbild-Eingriffs abgelehnt werden. Dabei steht die Gemeinde Bestwig diesem Standort aufgrund der negativen Auswirkungen für die hiesigen Bürger(innen) und auch wegen einer im Verhältnis zu Ortslagen der Stadt Olsberg stärkeren Betroffenheit ablehnend gegenüber. Es wird zudem darauf hingewiesen, dass das Vorhaben den Darstellungen des Flächennutzungsplanes der Stadt Olsberg widerspricht und eine Beeinträchtigung diverser öffentlicher Belange gemäß § 35 Abs. 3 Baugesetzbuch vorliegt (z.B. natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt, das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet). Des Weiteren wird die Gemeinde in ihren bauplanungsrechtlichen Rechten bzw. in ihrer Planungshoheit beschränkt, was noch nicht abgeschlossene Sondierungen zu einer Gewerbeflächenausweisung oder andere Nutzungen an der A46 n inklusive Wohnen bzw. Übernachtungen betrifft. Auf Basis der Umweltverträglichkeitsstudie wird als Vermeidungsmaßnahme zum Schutz von Vögeln und Fledermäusen eine zeitweise Abschaltung der Rotoren im Frühjahr und Herbst als Nebenauflage gefordert. Entsprechend der Einschätzung / Empfehlung im Artenschutzgutachten wird eine gesonderte Prüfung und Klärung gefordert, ob und falls ja an welchen potentiellen Standorten sich ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko für Rotmilane ergeben würde und eine räumliche Verschiebung einzelner WEA-Standorte erforderlich und möglich ist. Außerdem wurde eine Prüfung der ökologischen Ausgleichsberechnung gebeten.

Power-Point-Präsentation zu Top 8 „Mitteilungen, Anfragen und Anregungen – Windenergienutzung nahe der Gemeinde Bestwig“

Der Rat der Gemeinde hat per Beschluss diese kritischen Stellungnahmen unterstützt.

Protokollauszug Gemeinderat 29. September 2015

Mit Schreiben vom 30. September 2015 (Standort Altenfeld) sowie 5. Oktober 2015 (Standort Antfeld) wurden die Stellungnahmen der Genehmigungsbehörde zugeleitet.

Laut Bekanntmachung des Hochsauerlandkreises vom 24. September 2015 gemäß § 10 Bundes-Immissionsschutzgesetz zum Antrag der Firma Weidbuch GmbH & Co. KG, Werl, zur Errichtung von insgesamt 6 Windenergieanlagen (mit 138,38 m Nabenhöhe und einer Nennleistung von 2.350 km) können der Genehmigungsantrag und die dazugehörigen Unterlagen vom 1. Oktober 2015 bis zum 2. November 2015 beim Hochsauerlandkreis, Untere Umweltschutzbehörde/Immissionsschutz, Brilon sowie der Stadtverwaltung Olsberg oder auf der Internetseite des HSK eingesehen werden. Einwendungen sind bei diesen Auslegungsstellen bis zum 16. November 2015 möglich.