Steuern & Abgaben
Grundsteuer A & B
Die Grundsteuer ist eine jährlich zu entrichtende Steuer, die von Eigentümerinnen und Eigentümern von Grundstücken gezahlt wird.
Die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen erfolgt ausschließlich durch das zuständige Finanzamt. Auf Grundlage gesetzlicher Vorgaben wird dort der sogenannte Grundsteuerwert festgestellt und daraus der Grundsteuermessbetrag für jedes Grundstück individuell berechnet. Diese Werte werden der Gemeinde Bestwig im Rahmen des Grundsteuerwert- und Grundsteuermessbescheids übermittelt.
Die Gemeinde Bestwig berechnet auf dieser Grundlage die zu zahlende Grundsteuer. Dabei wird der vom Finanzamt festgelegte Steuermessbetrag mit dem vom Gemeinderat beschlossenen Hebesatz multipliziert. Da die Gemeinde an die Feststellungen des Finanzamts gebunden ist, sind Einwendungen gegen die Steuerpflicht oder die Höhe des Messbetrags direkt an das Finanzamt zu richten.
Zur Reduzierung der Wohnnebenkosten für das Jahr 2025 hat die Gemeinde Bestwig eine Differenzierung von Wohn- und Nichtwohngrundstücken vorgenommen und folgende Hebesätze festgesetzt:
Der Hebesatz beträgt ab dem 01.01.2025:
- für die Grundsteuer A 192 %
- für die Grundsteuer B1 (Wohngrundstücke) 548 %
- für die Grundsteuer B2 (Nichtwohngrundstücke) 1.120 %
des Steuermessbetrages.
Formel zur Berechnung der Grundsteuer
Die Grundsteuer wird mit folgender Formel berechnet:
Grundsteuermessbetrag x Hebesatz der Gemeinde = jährliche Grundsteuer
(Grundsteuer-Messbescheid des Finanzamtes)
Die Grundsteuer wird für ein Kalenderjahr festgesetzt und wird je zu einem Viertel ihres Jahresbetrages am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. fällig.
Hinweis
Grundsätzlich wirkt sich eine Grundstücksveräußerung steuerlich erst zum 1. Januar des Folgejahres aus (§ 9 Abs. 1 Grundsteuergesetzes). Das bedeutet: Wer am 1. Januar eines Jahres als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist, bleibt für das gesamte Kalenderjahr Steuerschuldner – unabhängig davon, wann das Grundstück tatsächlich verkauft oder übergeben wurde.
Das zuständige Finanzamt passt den Grundsteuerwertbescheid ebenfalls erst zum folgenden 1. Januar an. Die Gemeinde ist an diese gesetzliche Regelung gebunden und wird daher die Grundsteuer bis zum Jahresende in der Regel weiterhin vom bisherigen Eigentümer einfordern. Erst im neuen Jahr wird die Steuerveranlagung auf den neuen Eigentümer übertragen.
Kulanzregelung für unterjährigen Eigentümerwechsel:
Sollte einer der Vertragspartner den Eigentumswechsel durch geeignete Nachweise – wie z. B. einen notariellen Kaufvertrag (inkl. Datum der Kaufpreiszahlung), ein Übergabeprotokoll oder einen aktuellen Grundbuchauszug – belegen, kann die Gemeinde eine unterjährige Umschreibung vornehmen. In diesem Fall kann die Grundsteuer bereits im laufenden Jahr auf den neuen Eigentümer übertragen werden.
Bitte füllen Sie das Formular zur Anzeige eines Eigentümerwechsels aus (siehe Downloads) und reichen Sie dieses mit den entsprechenden Unterlagen zeitnah bei uns ein. Bei Fragen beraten wir Sie gerne.
Überweisungen
Falls Sie sich Kosten und Zeit ersparen möchten, können Sie Ihre Bankverbindung (IBAN/BIC) schriftlich bekannt geben und die ausgewiesenen Beträge per SEPA-Mandat bequem von Ihrem Konto abbuchen lassen. Einen entsprechenden Vordruck finden Sie im Abschnitt “Downloads”.
Sofern Sie die Grundbesitzabgaben weiterhin überweisen möchten, bitten wir Sie, ausschließlich das vollständige Kassenzeichen anzugeben (Beispiele: Grundbesitzabgaben 0100.999999.001).
Bankverbindungen
Sparkasse Mitten im Sauerland:
IBAN: DE04 4165 1770 0000 0038 89
BIC: WELADED1HSL
Volksbank Sauerland eG:
IBAN: DE85 4606 2817 2006 0609 00
BIC: GENODEM1SMA
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Müllabfuhrgebühren
- Abfallgebühren (pro Einwohner/Einwohnergleichwert): 90,44 €
- Abfuhr von Sperrmüll: 40,00 €
Saison-Biotonne
Als Ergänzung zur regulären Biotonne kann eine Saison-Biotonne beantragt werden. Die Entleerung erfolgt ausschließlich in den Monaten Mai bis November an den Abfuhrterminen der regulären Biotonne. Für die Saison-Biotonne wird eine feststehende Gebühr erhoben. Eine Anpassung infolge des An- bzw. Abmeldezeitpunktes wird nicht durchgeführt. Die Saison-Biotonne verbleibt ganzjährig auf dem Grundstück.
Aktuelle Gebührenfestsetzung für die Saison-Biotonne:
- 240-Liter-Behälter: 87,93 €
- 120-Liter-Behälter: 35,17 €
Windeltonne
Auf Antrag wird für:
- Familien und Alleinerziehende mit Kleinkindern im Alter bis zu drei Jahren
- pflegebedürftige, bettlägerige Menschen unter Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung
ein zusätzliches Restmüllbehältervolumen von 120 l zur Verfügung gestellt.
Die jährliche Gebühr beträgt: 45,22 €.
Winterdienstgebühr
Die Winterdienstgebühr beträgt 0,05 € je Quadratmeter Grundstücksfläche.
- 1. Straße = 100 % Grundstücksfläche
- 2. Straße = 85 % Grundstücksfläche
- 3. Straße = 65 % Grundstücksfläche
Bei Schnee- und Glättebildung:
- Grundstückseigentümer und Erbbauberechtigte sind verpflichtet, Schnee zu räumen und bei Glätte zu streuen.
- Die Einläufe in Entwässerungsanlagen und die Hydranten sind von Eis und Schnee freizuhalten.
- Zwischen 07.00 Uhr und 20.00 Uhr ist unmittelbar nach Schneefall bzw. Glättebildung zu räumen bzw. zu streuen.
- Nach 20.00 Uhr gefallener Schnee bzw. entstandene Glätte sind an Werktagen bis 07.00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen bis 09.00 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen. Helfen Sie mit, Unfälle zu vermeiden!
- Bitte schieben Sie keinen Schnee in die Kontrollschächte des Kanals sowie in den Fahrbahnbereich.
Gewerbesteuer
Die Gewerbesteuer ist eine Abgabe, die auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eines gewerblichen Betriebs erhoben wird. Grundlage für die Berechnung ist der Gewerbeertrag des Unternehmens.
Das zuständige Finanzamt ermittelt auf dieser Basis den sogenannten Gewerbesteuermessbetrag und stellt einen entsprechenden Gewerbesteuermessbescheid (Grundlagenbescheid) aus. Dieser wird der Gemeinde Bestwig zur weiteren Bearbeitung übermittelt.
Bei der anschließenden Festsetzung der Gewerbesteuer ist die Gemeinde an den vom Finanzamt festgestellten Messbetrag gebunden. Die endgültige Steuerhöhe ergibt sich durch Anwendung des Hebesatzes, den der Rat der Gemeinde Bestwig jährlich festlegt. Aktuell beträgt dieser 460 %.
Betreibt ein Unternehmen Betriebsstätten in mehreren Gemeinden, wird der Messbetrag auf die beteiligten Kommunen aufgeteilt. Der Zerlegungsanteil, den die Gemeinde vom Finanzamt erhält, ist verbindliche Grundlage für die Berechnung der anteiligen Gewerbesteuer.
Der Hebesatz beträgt ab dem 01.01.2025:
- Gewerbesteuer 460 %
des Steuermessbetrages.
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Hundesteuer
Die Hundesteuer ist eine kommunale Steuer, die von Hundehaltern/-innen an die Gemeinde zu entrichten ist. Sie wird für das Halten eines Hundes auf dem Gemeindegebiet erhoben und dient durch ihren „lenkenden Charakter“ dazu, dass die Hundehaltungen nicht überhandnehmen.
Als Hundehalter/in gilt, wer einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse einer im Haushalt lebenden Person in seinen Haushalt aufgenommen hat. Alle in einem Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als gemeinsam gehalten.
Jeder Hund muss innerhalb von zwei Wochen nach der Aufnahme in den Haushalt bei der Gemeinde angemeldet werden.
Besondere Regelungen gelten in folgenden Fällen:
- Bei Welpen, die von einer ihm gehaltenen Hündin zugewachsen sind: Die Anmeldung ist erforderlich innerhalb von zwei Wochen, nachdem der Hund drei Monate alt geworden ist.
- Bei Zuzug aus einer anderen Gemeinde: Die Anmeldung muss innerhalb der ersten zwei Wochen des auf den Zuzug folgenden Monats erfolgen.
Weitere Regelungen entnehmen Sie bitte der Hundesteuersatzung der Gemeinde Bestwig.
Die An- und Abmeldung kann auch persönlich im Bürgerbüro der Gemeinde Bestwig vorgenommen werden.
Die Steuer beträgt jährlich, wenn von einem Hundehalter oder mehrere Personen gemeinsam
a) | nur ein Hund gehalten wird | 75,00 € |
b) | zwei Hunde gehalten werden je Hund | 90,00 € |
c) | drei oder mehr Hunde gehalten werden je Hund | 105,00 € |
d) | ein gefährlicher Hund gehalten wird | 485,00 € |
e) | zwei oder mehr gefährliche Hunde gehalten werden je Hund | 600,00 € |
siehe auch:
Hundesteuersatzung der Gemeinde Bestwig:
Hundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen:
Überweisungen
Falls Sie sich Kosten und Zeit ersparen möchten, können Sie Ihre Bankverbindung (IBAN/BIC) schriftlich bekannt geben und die ausgewiesenen Beträge per SEPA-Mandat bequem von Ihrem Konto abbuchen lassen. Einen entsprechenden Vordruck finden Sie im Abschnitt “Downloads”.
Sofern Sie die Hundesteuer weiterhin überweisen möchten, bitten wir Sie, ausschließlich das vollständige Kassenzeichen anzugeben (Beispiele: Hundesteuer 0300.999999).
Bankverbindungen
Sparkasse Mitten im Sauerland:
IBAN: DE04 4165 1770 0000 0038 89
BIC: WELADED1HSL
Volksbank Sauerland eG:
IBAN: DE85 4606 2817 2006 0609 00
BIC: GENODEM1SMA
Trinkwasser- & Abwassergebühren
Die Abrechnung der Gebühren sowie die Festsetzung der Vorauszahlungen erfolgt ausschließlich durch die Hochsauerlandwasser GmbH, Meschede.
Vergnügungssteuer
Die Vergnügungssteuer ist eine örtliche Aufwandssteuer. Die Steuer wird von der Kommune erhoben, der diese Einnahmen ausschließlich zufließen. Der Besteuerung unterliegen die im Gemeindegebiet Bestwig veranstalteten nachfolgenden Vergnügungen und Veranstaltungen gewerblicher Art. Dazu zählen z. B. das Halten von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- oder ähnlichen Apparaten in Spielhallen, Gastwirtschaften und anderen Aufstellorten. Steuerschuldner ist der Aufsteller der Spielgeräte.
Spielhallen oder ähnliche Unternehmen
- Apparate mit Gewinnmöglichkeit 20 % des Einspielergebnisses
- Apparate ohne Gewinnmöglichkeit 40,25 €
Gastwirtschaften und sonstige Orte
- Apparate mit Gewinnmöglichkeit 20 % des Einspielergebnisses
- Apparate ohne Gewinnmöglichkeit 28,75 €