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Unterbringung von psychisch und Sucht-Kranken

Gesetzliche Grundlage

Die Unterbringung psychisch erkrankter Personen in Nordrhein-Westfalen richtet sich nach dem Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten (PsychKG NRW).

Ziel dieses Gesetzes ist es, psychisch erkrankten Menschen Hilfe in akuten psychischen Krisen zu bieten, insbesondere wenn sie eine Gefahr für sich selbst oder andere darstellen. Eine Unterbringung kann erfolgen, wenn:

  • eine psychische Erkrankung vorliegt,
  • daraus eine erhebliche Gefahr für Leben oder Gesundheit der betroffenen Person oder Dritter entsteht,
  • und die Gefährdung nicht anders abgewendet werden kann (§ 11 PsychKG NRW).

 

Zuständigkeiten

Für die Einleitung und Durchführung von Unterbringungsmaßnahmen nach dem PsychKG NRW ist der Hochsauerlandkreis als örtlicher Sozialhilfeträger und untere Gesundheitsbehörde zuständig.

Die Gemeinde Bestwig ist im Rahmen der Gefahrenabwehr (z. B. Mitwirkung bei akuter Selbst- oder Fremdgefährdung) unterstützend tätig und kann in Notfällen – etwa bei akuter Eigen- oder Fremdgefährdung – auch die Ordnungsbehörde oder die Polizei einbeziehen, um kurzfristig Schutzmaßnahmen einzuleiten.

 

Rolle des Sozialpsychiatrischen Dienstes des Hochsauerlandkreises

Der Sozialpsychiatrische Dienst (SpDi) des Hochsauerlandkreises ist eine zentrale Anlaufstelle für Menschen mit psychischen Erkrankungen, deren Angehörige sowie Institutionen und Behörden.

Angebote des SpDi:

  • Krisenintervention und Beratung bei psychischen Ausnahmesituationen
  • Einschätzung akuter Gefährdungslagen
  • Hausbesuche zur aufsuchenden Hilfe
  • Kooperation mit Ärzten, Kliniken, Betreuern und Angehörigen
  • Unterstützung bei Anträgen zur freiwilligen oder zwangsweisen Unterbringung nach dem PsychKG NRW
  • Vermittlung an weiterführende Hilfeeinrichtungen

Der Sozialpsychiatrische Dienst ist auch Ansprechpartner für die Gemeinde Bestwig, wenn Hinweise auf eine psychische Erkrankung mit Gefährdungspotenzial vorliegen.

Kontakt:
Sozialpsychiatrischer Dienst des Hochsauerlandkreises
Fachdienst Gesundheitswesen
Telefon: 0291 / 94-1388
E-Mail: sozialpsychiatrie@hochsauerlandkreis.de
Internet:www.hochsauerlandkreis.de

 

Verfahren zur Unterbringung

  1. Prüfung durch Fachärzte: Eine ärztliche Begutachtung (z. B. durch den SpDi oder einen Amtsarzt) ist Voraussetzung für jede Unterbringung.
  2. Antragstellung: Der Hochsauerlandkreis stellt beim zuständigen Amtsgericht (z. B. Amtsgericht Meschede) einen Antrag auf Unterbringung.
  3. Richterliche Entscheidung: Eine zwangsweise Unterbringung darf nur durch richterlichen Beschluss erfolgen, außer in Notfällen.
  4. Sofortige Unterbringung in Eilfällen: Bei akuter Gefährdung kann eine sofortige vorläufige Unterbringung durch die Ordnungsbehörde erfolgen (§ 15 PsychKG NRW), allerdings nur für max. 24 Stunden und nur bis zur richterlichen Entscheidung.

Ist bei Gefahr im Verzug eine sofortige Unterbringung notwendig, kann die örtliche Ordnungsbehörde gem. § 14 PsychKG die sofortige Unterbringung ohne vorherige gerichtliche Entscheidung vornehmen, wenn ein ärztliches Zeugnis über einen entsprechenden Befund vorliegt, der nicht älter als vom Vortage ist.

Zusammenarbeit und Prävention

Die Gemeinde Bestwig arbeitet eng mit dem Hochsauerlandkreis und dessen Fachdiensten zusammen, um gefährdende Entwicklungen frühzeitig zu erkennen und Hilfeangebote zu vermitteln. Ziel ist stets eine präventive, niedrigschwellige und menschenwürdige Unterstützung, bevor es zu einer Zwangsmaßnahme kommt.

 

Ihr Ansprechpartner: