Obdachlosigkeit - Unterbringung
Die Gemeinde Bestwig ist im Rahmen ihrer ordnungsbehördlichen Zuständigkeit nach dem Ordnungsbehördengesetz Nordrhein-Westfalen (OBG NRW) verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu treffen. Hierzu gehört insbesondere auch die Gefahrenabwehr bei Obdachlosigkeit.
Gesetzliche Grundlage
Die Unterbringung von wohnungslosen Personen erfolgt auf Grundlage von § 1 Abs. 1 OBG NRW, wonach die Ordnungsbehörden Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren haben, sowie § 3 Abs. 1 OBG NRW, der die örtlichen Ordnungsbehörden – wie die Gemeinde Bestwig – als zuständig für Gefahrenabwehr innerhalb ihres Gemeindegebiets erklärt.
Obdachlosigkeit stellt eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit im Sinne des Schutzes elementarer Grundrechte dar, insbesondere des Rechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG) sowie der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG).
Pflicht zur Unterbringung
Die Gemeinde Bestwig ist daher verpflichtet, obdachlose Personen notwendig und vorübergehend unterzubringen, wenn sie über keine Unterkunft verfügen und daraus eine akute Gefährdung der genannten Rechtsgüter entsteht.
Diese obdachlosenrechtliche Unterbringung ist eine Maßnahme der Gefahrenabwehr und keine Hilfe im sozialhilferechtlichen Sinne. Sie erfolgt in der Regel unabhängig von Einkommen oder Vermögen der betroffenen Person.
Formen der Unterbringung
Die Unterbringung erfolgt in der Gemeinde Bestwig typischerweise durch:
- Bereitstellung kommunaler Unterkünfte (z. B. Wohncontainer, Notunterkünfte, Gemeinschaftsunterkünfte),
- Einweisung in vorhandenen Wohnraum (wenn verfügbar),
- In Ausnahmefällen auch durch die Unterbringung in Pensionen oder Hotels.
Die Art der Unterbringung richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, wobei auf eine menschenwürdige und sichere Unterkunft zu achten ist. Dabei sind auch familiäre und gesundheitliche Belange zu berücksichtigen.
Verfahren
Die betroffene Person kann sich direkt an das Ordnungsamt der Gemeinde Bestwig wenden. In akuten Fällen wird durch eine Einweisungsverfügung die Unterbringung zugewiesen. Die Maßnahme erfolgt verwaltungsrechtlich hoheitlich, ggf. auch durch Ersatzvornahme bei Weigerung.
Kostenregelung
Die Gemeinde kann die entstandenen Kosten im Rahmen der Ersatzvornahme gemäß § 77 VwVG NRW geltend machen, wenn die Unterbringung gegen den Willen oder ohne Mitwirkung erfolgt ist. Eine Übernahme durch Sozialleistungsträger (z. B. SGB II oder XII) ist ggf. nachgelagert möglich.