Aufgaben nach Landeshundegesetz
Seit dem 01.01.2003 gilt das Landeshundegesetz (LHundG) in NRW.
Anleinpflicht
Alle Hunde sind grundsätzlich in den folgenden Bereichen anzuleinen:
- in Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen und anderen innerörtlichen Bereichen, Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr,
- in der Allgemeinheit zugänglichen, umfriedeten Park-, Garten- und Grünanlagen einschließlich Kinderspielplätzen mit Ausnahme besonders ausgewiesener Hundeauslaufbereiche,
- bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen,
in öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärten.
Weitere Flächen, auf denen Hunde auch außerhalb bebauter Ortsteile an einer kurzen Leine geführt werden müssen, sind aus der untenstehenden Bekanntmachung zu entnehmen.
Anmeldung und Unterlagen zur Hundehaltung in NRW
Wenn Sie in Nordrhein-Westfalen einen Hund halten möchten, gelten je nach Größe und Rasse unterschiedliche gesetzliche Anforderungen. Das LHundG NRW unterscheidet zwischen großen Hunden, gefährlichen Hunden und Hunden bestimmter Rassen. Je nach Kategorie sind verschiedene Unterlagen beim Ordnungsamt einzureichen.
Hunde, die ausgewachsen eine Widerristhöhe von mindestens 40 cm oder ein Gewicht von mindestens 20 kg erreichen, gelten als große Hunde. Für ihre Haltung besteht eine Anzeigepflicht beim Ordnungsamt. Folgende Unterlagen sind einzureichen:
- Mikrochipnummer
- Sachkundenachweis
- Nachweis einer Hundehalterhaftpflichtversicherung mit Mindestversicherungssummen von 500.000 € für Personenschäden und 250.000 € für Sachschäden
Die Verwaltungsgebühr für die Anmeldung eines großen Hundes beträgt 25 €.
Als gefährliche Hunde gelten folgende Rassen und deren Kreuzungen:
- American Staffordshire Terrier
- Bullterrier
- Pitbull Terrier
- Staffordshire Bullterrier
Darüber hinaus kann ein Hund unabhängig von seiner Rasse als gefährlich eingestuft werden, wenn er z. B. Menschen gebissen hat. Diese Feststellung trifft das Ordnungsamt nach Begutachtung des Hundes durch das Veterinäramt.
Für die Haltung der vorgenannten Hunde ist eine Haltungserlaubnis erforderlich. Die Erlaubnis muss beim Ordnungsamt beantragt werden. Zur Erlaubniserteilung sind folgende Unterlagen vorzulegen:
- Mikrochipnummer
- Sachkundenachweis, abgelegt beim Veterinäramt oder einer anerkannten Sachverständigen Stelle
- Nachweis einer Hundehalterhaftpflichtversicherung mit den oben genannten Mindestversicherungssummen
- Führungszeugnis der Belegart „O“
- Nachweis der ausbruchsicheren und verhaltensgerechten Unterbringung, z. B. durch Lagepläne oder Fotos bzw. eines persönlichen Vor-Ort-Termins
- Nachweis/Erklärung über das Vorliegen eines privaten oder öffentlichen Interesses
Die Verwaltungsgebühr für die Erteilung einer Haltungserlaubnis beträgt 100 €.
Für die vorgenannten Hunde gilt eine allgemeine Anlein- und Maulkorbpflicht, eine Befreiung kann beim Ordnungsamt beantragt werden.
Zu den Hunden bestimmter Rassen zählen folgende Rassen und deren Kreuzungen:
- Alano
- American Bulldog
- Bullmastiff
- Dogo Argentino
- Fila Brasileiro
- Mastiff
- Mastino Espanol
- Mastino Napolitano
- Rottweiler
- Tosa Inu
Für die Hunde bestimmter Rassen gelten die gleichen Vorschriften und Bestimmungen wie die für gefährliche Hunde. Sie sind auch erlaubnispflichtig, lediglich das private oder öffentliche Interesse muss nicht nachgewiesen/erklärt werden.