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Erlaubnisse nach Gewerberecht (Gaststätten- und Spielhallenkonzession)

Gaststättenkonzession (GastG NRW)

Die Gaststättenerlaubnis wird gemäß dem Gaststättengesetz NRW (GastG NRW) in Verbindung mit der Gewerbeordnung erteilt. Eine Erlaubnis ist erforderlich, wenn der Betrieb einer Gaststätte mit Ausschank alkoholischer Getränke verbunden ist (§ 2 Abs. 1 GastG NRW).

Zuverlässigkeit des Antragstellers

Die gewerberechtliche Zuverlässigkeit wird besonders geprüft. Sie ist gegeben, wenn keine Tatsachen bekannt sind, die auf eine Ungeeignetheit im Hinblick auf die ordnungsgemäße, sichere und gesetzestreue Führung des Gaststättenbetriebs schließen lassen (§ 4 Abs. 1 GewO).

Zur Überprüfung sind insbesondere vorzulegen:

  • Führungszeugnis (nach § 30 BZRG)
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister (nach § 150 GewO)
  • ggf. Stellungnahmen von Polizei, Steuerbehörden, Sozialversicherungsträgern

Zuverlässigkeit ist z. B. nicht gegeben bei:

  • einschlägigen Vorstrafen (z. B. wegen Körperverletzung, Drogenhandel, Steuerhinterziehung)
  • Verstößen gegen lebensmittel- oder gaststättenrechtliche Vorschriften
  • wiederholten gewerberechtlichen Unzuverlässigkeiten

 

Nachweis der fachlichen Qualifikation

Teilnahmebescheinigung an der Gaststättenunterrichtung (IHK), sofern kein entsprechender Berufsabschluss (z. B. Koch, Hotelfachmann) vorliegt.

 

Geeignete Betriebsräume

Die Räume müssen den baurechtlichen, hygienischen und brandschutztechnischen Anforderungen entsprechen. Gegebenenfalls ist ein Bauantrag oder eine Nutzungsänderungsgenehmigung erforderlich.

 

Weitere Unterlagen

  • Lageplan
  • Grundriss des Betriebs
  • Beschreibung des Betriebskonzepts

Spielhallenkonzession (SpielhG NRW, § 33i GewO)

Für den Betrieb einer Spielhalle ist eine Erlaubnis nach

  • § 33i GewO (bundesrechtlich) und
  • dem Spielhallengesetz Nordrhein-Westfalen (SpielhG NRW) erforderlich. In der Gemeinde Bestwig wird die Erlaubnis durch die Ordnungsbehörde in enger Abstimmung mit der Bauaufsicht und dem Hochsauerlandkreis erteilt.

Die Anforderungen an die Zuverlässigkeit des Spielhallenbetreibers sind besonders hoch. Neben dem Führungszeugnis und Gewerbezentralregisterauszug sind auch Informationen zu wirtschaftlichen Verhältnissen (z. B. SCHUFA-Auskunft, Schuldenregister) relevant.

Ein Ausschluss der Erlaubnis ist insbesondere möglich bei:

  • Vorstrafen (insb. wegen Vermögens- oder Suchtmittelnstraftaten)
  • Verstößen gegen Spielerschutzvorschriften
  • Überschuldung oder Insolvenz

Nach dem Spielhallengesetz NRW:

  • Mindestabstand von 350 Metern zu anderen Spielhallen
  • Mindestabstand von 350 Metern zu Einrichtungen für Kinder und Jugendliche (z. B. Schulen, Jugendzentren)

Die Einhaltung der Abstandsregelungen wird durch die Kommune überprüft.
Mehrere Spielhallen in einem Gebäude (sog. "Verbundspielhallen") sind grundsätzlich nicht mehr genehmigungsfähig.

  • Keine Sichtbarkeit von Geldspielgeräten von außen
  • Keine Werbung, die auf Jugendliche oder suchtgefährdete Personen abzielt
  • Keine Verbindung zu gastronomischen Einrichtungen mit Alkoholausschank

Zuständige Behörde für die Antragstellung:

Gemeinde Bestwig – Ordnungsamt

Die Gemeinde Bestwig führt die formale Prüfung durch, bindet bei Spielhallen den Hochsauerlandkreis, die Polizei, das Jugendamt und ggf. das Bauamt ein.

Hinweis

  • In der Regel ist ein vollständiger Antrag mindestens 3 Monate vor geplanter Betriebsaufnahme zu stellen.