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Gemeinde Bestwig verschickt Bescheide für Grundbesitzabgaben

Rathaus in Bestwig

Die Grundbesitzabgabenbescheide erreichen in der Gemeinde Bestwig voraussichtlich Ende Januar ihre Empfängerinnen und Empfänger. Im Zusammenhang mit der bundesweiten Reform der Grundsteuer wird darin erstmals auch die Höhe der Grundsteuer mitgeteilt, die ab dem Jahresbeginn für Grundstücke im Gemeindegebiet fällig wird.

Hintergrund: Nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts musste in den vergangenen Jahren bundesweit die Bewertung von Grundstücken – als Grundlage für die Höhe der Grundsteuer – neu geregelt werden. In der Vergangenheit haben die Finanzämter die Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken in entsprechenden Bescheiden über den neuen Grundsteuermessbetrag informiert, der auf der aktuellen Bewertung von Grundstücken und Immobilien basiert.

Die Höhe der „neuen“ Grundsteuer kann dabei von bisherigen Zahlungen abweichen. Denn mit dem Modell, welches das Land NRW im Rahmen der Grundsteuerreform für die Bewertung gewählt hat, kommt es tendenziell zu einer teilweisen Aufwertung von Wohngrundstücken und zu einer deutlichen Abwertung von Gewerbegrundstücken. Um dieser Tendenz zu einer Verteuerung des Wohnens entgegenzuwirken, hat der Rat der Gemeinde Bestwig im Dezember 2024 für die Grundsteuer B so genannte “differenzierte Hebesätze” beschlossen: Für Wohngrundstücke gilt ein Hebesatz von 548 v.H.; für Nicht-Wohngrundstücke - hier befinden sich vorwiegend Gewerbe-Immobilien - beträgt der Hebesatz 1.120 v.H.. Wichtig: Mit diesen Hebesätzen erzielt die Gemeinde Bestwig keine Mehrerträge aus der Grundsteuer B - das bisherige Aufkommen von rund 1,5 Millionen Euro für die Gemeindekasse wird lediglich unter den Steuerpflichtigen „neu aufgeteilt“.

Mit speziellen Info-Zetteln, die den Bescheiden beiliegen, informiert die Gemeindeverwaltung zu den wichtigsten Fragen rund um die neue Grundsteuer. Einwendungen, die sich gegen die Heranziehung der Grundsteuer oder auch die Höhe eines Grundsteuermessbetrages richten, können die Steuerpflichtigen bei dem Finanzamt einlegen, das den Grundsteuermessbetrag festgesetzt hat.

Zudem gibt die Gemeindeverwaltung schon im Vorfeld Hinweise zu Fragen, die rund um die Bescheide häufig gestellt werden. Als unkompliziertes Verfahren zur Zahlung der Abgaben empfiehlt die Gemeinde Bestwig das SEPA-Lastschriftmandat. Wichtig dabei: Ein SEPA-Lastschriftmandat gilt immer nur für ein Kassenzeichen. Wenn z.B. ein Grundstück den Eigentümer wechselt oder ein Eigentümer ein weiteres Grundstück erwirbt, ändert sich auch das Kassenzeichen. Dann gilt: Für ein neues oder geändertes Kassenzeichen ist ein früher erteiltes SEPA-Lastschriftmandat nicht gültig. In diesem Fall muss ein neues Mandat angelegt werden.

Ob für eine fällige Abgabe ein Lastschriftmandat bereits erteilt wurde, können die Empfängerinnen und Empfänger problemlos selbst feststellen: Im Bescheid befindet sich ein entsprechender Hinweis - direkt über der Tabelle „Fälligkeitstermine im Veranlagungsjahr“. Wichtig: Zum Abbuchungstermin muss das jeweilige Konto ausreichend gedeckt sein. Wenn Lastschriften nicht eingelöst werden können, führt das automatisch zu einer Löschung des SEPA-Lastschriftmandates – in der Folge werden fällige Beträge nicht mehr automatisch abgebucht. Außerdem entstehen in einem solchen Fall Rücklastschriftgebühren.

Wer der Gemeindeverwaltung Bestwig ein SEPA-Lastschriftmandat erteilen möchte, findet den entsprechenden Vordruck auf der Homepage der Gemeinde Bestwig unter www.bestwig.de - und zwar im Bereich „Politik, Verwaltung & Bürgerservice“ unter der Rubrik „Finanzen und Steuern“ und „Steuern und Abgaben“.

Neben dem SEPA-Lastschriftmandat besteht die Möglichkeit, Grundbesitzabgaben zu überweisen. Wichtig: In diesem Fall muss als Verwendungszweck das Kassenzeichen aus dem Bescheid angegeben werden, um die Zahlung zuordnen zu können.